BGH zu Pflichtangaben bei Werbung mit Google AdWords

Der BGH hat erneut eine Grundsatzentscheidung zur Werbung mit Google Adwords gefällt. Dabei ging es um die entsprechenden Pflichthinweise für das Produkt – hier die Angaben zu den Anwendungsgebieten von Arzneimitteln.

In seinem Urteil vom 06.06.2013 - Az.: I ZR 2/12 stellte der BGH klar, dass die entsprechenden Pflichtangaben zwar nicht direkt im Anzeigentext stehen müssen, dass für den Nutzer aber über einen als solchen klar erkennbaren Link ersichtlich sein muss, wo er die entsprechenden Angaben aufrufen oder nachlesen kann. In seiner Entscheidung stufte der BGH etwa eine Überschrift der Anzeige, die auf die entsprechenden Hinweise verlinkt, dies aber aus der Überschrift nicht ersichtlich wird, als wettbewerbswidrig ein. Der Link muss nach Ansicht des BGH auch mit „Pflichtangaben“ gekennzeichnet sein.

Auch sah der BGH einen Text, der auf die Pflichtangaben verweist, jedoch nicht auch dorthin verlinkt, ebenfalls als wettbewerbswidrig und damit unzulässig an.

Damit aber nicht genug. Führt der Link auf eine Landingpage (Internetseite), auf der die entsprechenden Pflichtangaben und Informationen enthalten sind, auf der zusätzlich aber auch noch weitere Texte enthalten sind, so ist es nach Auffassung des BGH nicht ausreichend, auf den Anfang der Landingpage zu verlinken. Die Verlinkung muss dann – über einen "Anker-Tag" direkt auf die entsprechenden Pflichtangaben erfolgen. Für unschädlich aber hielt es der BGH, wenn der Nutzer auf der entsprechenden Landingpage, auf der nur oder überwiegend die Pflichtangaben aufgeführt sind, scrollen muss.

Aufgrund dieser Entscheidung lässt sich nun die Adwords-Werbung durch Beachtung der Vorgaben des BGH auch bei umfassenden Informations- und Hinweispflichten zur Werbung rechtssicher gestalten.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip der Woche: „BGH zur Verwendung fremder Marken in AdWords“ vom 19. Juli 2011.

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