Online-Recht: Das Impressum bei Facebook

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2013 AZ: I-20 U 75/13 nochmals festgestellt, dass für gewerbliche Facebookauftritte die Impressumspflicht gilt und darüber hinaus nochmals ausgeführt, dass dass Impressum für den Webseitenbesucher klar erkennbar sein muss. Die Düsseldorfer Richter urteilten, dass das Bereithalten der Anbieterangaben unter dem Bereich „Info“ nicht ausreicht, um den gesetzlichen Verpflichtungen (§ 5 Telemediengesetz) ausreichend nachzukommen.

Nach Auffassung des Gerichts dürfte die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlichen, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Anbieterkennzeichnungspflicht sei es aber gerade, den Internetnutzer über Angaben zur Identität, Anschrift, dem Vertretungsberechtigten und zur Handelsregistereintragung des Webseitenanbieters klar und unmissverständlich zu informieren, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete.

Sofern die notwendigen Angaben nicht bereits gleich auf der Startseite des Internetangebots auffindbar seien, müsse der Anbieter für weiterführende Links verständliche Bezeichnungen wählen – so etwa Begriffe wie "Kontakt" und/oder "Impressum".

Im Hinblick auf eine unmittelbare Erreichbarkeit der notwendigen Informationen wies das Gericht aber darauf hin, dass es durchaus zulässig ist, wenn der Nutzer mit zwei Klicks zu den benötigten Informationen gelangt. Auch hier wurde nicht – wie bereits in der oft zitierten BGH Entscheidung (Urteil v. 20.7.2006 - Az: I ZR 228/03) - festgestellt, dass 3 Klicks schon zu viel seien. Die gebotene unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums ist auch nach Meinung der Richter des OLG Düsseldorf dann gegeben, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

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