Glückspiel: gesetzliche Beschränkungen für Spielhallen

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt, betreibt eine Spielhalle im Sinne von § 1 des Spielhallengesetzes und muss sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen halten. Und an die Beschränkungen, die vor allem der Vorbeugung von Spielsucht dienen. Hierzu haben die einzelnen Bundesländer im Jahre 2011 - zum nachhaltigen Schutz von Suchtgefährdeten wie auch zur Verhinderung der Ausnutzung des Spielbetriebes - Gesetze erlassen, die ganz überwiegend einheitliche Regelungen vorsehen. In Berlin etwa trat am 21.05.2011 das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen in Kraft. Durch die Neuregelung wird der Betrieb von Spielhallen zahlreichen Beschränkungen unterworfen.

Aber nicht jeder Spielhallenbetreiber hält sich an diese Beschränkungen.

 

keine kostenlosen Speisen und Getränke

So ist es beispielsweise unzulässig, kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler auszugeben. In einem Fall in Hessen entschied das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 29.11.2013 - Az.: 8 L 1931/13.GI, dass es einen verstoß gegen das hessische Spielhallengesetz (HSpielhG) darstellt, wenn der Spielhallenbetreiber unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgibt. Nach § 8 des HSpielhG ist es unzulässig, Spielern „sonstige finanziellen Vergünstigungen" im Sinne zu gewähren. Dazu zählen nach Auffassung der Gießener Richter auch Speisen und Getränke. Zudem liegt darin auch ein Zuwiderhandeln gegen den  Zweck des Gesetzes, dass das Schaffen von Anreizen zum längeren Aufenthalt in Spielhallen zu unterlassen ist.

Damit steht zu befürchten, dass Spieler das Spielangebot stärker nutzen und damit die Gefahr einer Sucht erhöht wird.

 

Sperrzeit von 3.00 Uhr bis mindestens 6 Uhr

Die Spielhallengesetze sehen zudem vor, dass Spielhallen von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr geschlossen sein müssen, ein Spielen darf in dieser Zeit nicht möglich sein. Auch daran hält sich nicht jeder Spielhallenbetreiber. In mehreren Fällen, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Sommer 2013 zu entscheiden hatte, wurde klar gestellt, dass die Sperrzeit für Spielhallen täglich ab 3.00 Uhr bis mindestens 6.00 Uhr verfassungsgemäß sei. Zudem ist es den Gemeinden, in denen die Spielhallen betrieben werden, möglich, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung noch zu verlängern.

Auch diese Regelung dient der Suchtprävention. Allein ein Anstieg von Spielhalleneröffnungen, der mehr als geringfügig ist, rechtfertige eine Verlängerung der Sperrzeiten, so die Bayrischen Richter (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2013 - Az. 10 N 13.210).

Hält der Spielhallenbetreiber die Sperrfrist nicht ein, so verstößt er gegen die Vorschriften des jeweiligen Spielhallengesetzes.

 

Keine Geldausgabeautomaten

Ebenfalls unzulässig ist es, in der Spielhalle Geldausgabeautomaten bereitzustellen. Es ist verboten, den Spielern die Abhebung von Geld über EC-Karten zu ermöglichen, vgl. etwa  § 4 Absatz IV Berliner Spielhallengesetz vor, da eine direkte Geldbeschaffungsmöglichkeit unweit der Gewinnspielgeräte zu einer gesteigerten Spielintensität und Häufigkeit der Spieldurchgänge führt. Eine derartige äußere Versuchungssituation gibt Anlass zum Aktionsdrang des Suchtgefährdeten und muss unterbunden werden.

Ordnungswidrigkeit, Schadensersatz

Jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, so etwa nach § 7 Absatz II Berliner Spielhallengesetz.

Stellt ein Spieler entsprechende Verstöße fest, so sollte er umgehend das Ordnungsamt informieren.

Darüber hinaus macht sich der Spielhallenbetreiber, der gegen die gesetzlich vorgesehenen Regelungen verstößt, gegenüber dem Spieler nach § 249 Absatz I BGB schadensersatzpflichtig und muss alle Schäden ersetzen, die ohne die Verstöße nicht eingetreten wären.