Kündigung eines Vertrages per EMail möglich?
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- Erstellt: Mittwoch, 09. April 2014 09:07
Die Frage kommt immer wieder: kann ich meinen Vertrag auch per Email kündigen? Dabei geht es oft um Mietverträge, Mitgliedschaften in Fitness-Studios oder Handyverträge. Die Antwort des Rechtsanwalts: es kommt drauf an.
Grundsätzlich ist es gesetzlich zulässig, Verträge auch per Email zu kündigen, nämlich dann, wenn für die Kündigung keine besondere Schriftform vorgeschrieben ist.
Nach § 126 Abs. 1 BGB muss eine Urkunde (dazu zählt die Kündigung) immer dann, wenn durch Gesetz sie Schriftform vorgeschrieben, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Nach Absatz 3 kann die schriftliche Form durch die elektronische Form - EMail - ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei Dienstverhältnissen (Arbeitsverhältnissen) etwa bedarf die Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform - die elektronische Form ist ausgeschlossen. Auch können die Vertragsparteien im vertrag festlegen, dass Kündigungen nur schriftlich erfolgen können und damit Kündigungen per EMail ausschließen.
Läßt sich aber weder dem Gesetz ein Schriftformerfordernis entnehmen noch bestehen vertragliche Vereinbarungen, dann ist eine Kündigung per EMail durchaus möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Begründung des Vertragsverhältnisses - also der Vertragsabschluss - per EMail möglich ist. Dies entschied jüngst das Landgericht München I mit Urteil vom 30.01.2014 - AZ.: 12 O 18571/13. Danach ist für den Fall, dass eine Vertragspartei - hier ein Datingportal - seinen Kunden anbietet, sämtliche Kommunikation einschließlich des Vertragsschlusse per EMail durchzuführen, so muss dies auch für die Kündigung gelten. Damit sind dann auch abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die die Schriftform vorschreiben, unwirksam. Ein solches "übersteigertes Formerforderniss begründet einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB, so die Münchner Richter.
Es ist daher stets ratsam, im Einzelfall genau zu prüfen, welche Formerfordernisse an eine Kündigung gestellt werden. Denn fehlt es an den Formalitäten, dann ist die Kündigung nicht wirksam.
Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip "Vertragsrecht: EMails sind nicht Schriftform" vom 19.11.2013