Screen Scraping – gewerbliche Sammlung und Nutzung fremder Daten

Preisvergleiche, Flugsuchmaschinen, Reiseportale. Eine Vielzahl von Internetdiensten nutzt Daten anderer Anbieter, um diese dann, ggf. aufbereitet, sortiert oder aggregiert selbst als Dienst für seine Nutzer anzubieten. So etwa Flugsuchmaschinen. Die Daten- teilweise handelt es sich da um erhebliche Datenmengen - werden dabei automatisiert von der Internetseite des Drittanbieters erhoben und dann entsprechend aufbereitet im eigenen Dienst angezeigt.

Die Frage, ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist oder aber wettbewerbsrechtlich vom ursprünglichen Anbieter der Dienste unterbunden werden kann, hatte jüngst der BGH zu klären.

In seinem Urteil vom 30.04.2014 – AZ.: I ZR 224/12 entschied der BGH nun, dass ein automatisierter Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie dann auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sog. "Screen Scraping" oder „Web Scraping“) durchaus wett­bewerbs­rechtlich zulässig sein kann. Er verneinte damit eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

 

Kein Wettbewerbsverstoß

In der ersten Instanz hatte das LG Hamburg mit Urteil vom 26. Februar 2010 – AZ.: 310 O 31/09 ebenfalls zugunsten des Anbieters der Flugsuchmaschine entschieden, das OLG Hamburg aber hielt dieses Vorgehen in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 – AZ.: 5 U 38/10 für wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des BGH führt eine Gesamtabwägung der Umstände nicht zu der Annahme, dass der originäre Anbieter der Daten (Airline) durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne. Eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist, sah der BGH in dem Vorgehen des Flugsuchmaschinenanbieters nicht.

Auch in dem Umstand, dass der Flugsuchmaschinenanbieter damit gegen die Geschäftsbedingungen der Airline verstößt, sah der BGH keine wettbewerbswidrige Behinderung. In diesen Bedingungen untersagt die Airline den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH Rechtssicherheit im Zusammenhang mit einer sehr bedeutenden Frage geschaffen. Dennoch aber bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall, ob ein Dienst, der Daten von Drittanbietern automatisiert nutzt, rechtlich zulässig ist. Es kommt im Einzelfall entscheidend darauf an,

  • um welche Qualität von Daten es sich handelt (einfache oder aber urheberrechtlich geschützte Daten),
  • welchen Umfang das Auslesen hat – also wie groß die Anzahl an ausgelesenen Daten oder die Anzahl der Datenbankabfragen ist und
  • ob der Betreiber der Datenbank dieses Verhalten sanktioniert, also entweder technische Schutzmechanismen bereit hält, um ein solchen Auslesen zu verhindern oder aber die Breitstellung größerer Datenmengen bzw. –anfragen etwa vom Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig macht.

Wenn nämlich etwa Daten eines Drittanbieters unter Umgehung von technischen Schutzvorrichtungen des Anbieters erhoben werden, so liegt darin dann ein Wettbewerbsverstoß.

Grundsätzlich ist daher dringend zu empfehlen, bei einem systematischen und umfassenden Auslesen von Online-Daten aus bestehenden Verzeichnissen Dritter im Idealfall vorher das Einverständnis des Anbieters einzuholen sollten - insbesondere dann, wenn eine relevante, nicht unerhebliche oder gar große Anzahl an Datensätzen ausgelesen bzw. eine entsprechende Menge an Anfragen gestartet werden sollen.

 

Auch Urheberrechtsschutz betroffen

Die Erhebung, Verarbeitung und ggf. Weiterveröffentlichung von Daten in einem größeren Umfang kann zudem eine Verletzung des Urheberrechts beinhalten.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 5.3.2009 - Az.: 6 U 221/08 festgestellt, dass stets dann, wenn „nicht nur unwesentliche Teile“ einer Datenbank von einem Dritten ohne Zustimmung des Datenbankherstellers (Dienstanbieters) genutzt, werden, dessen Recht als Datenbankhersteller nach §87b Abs.1 UrhG verletzt sein kann. Es kommt aber stets auf den konkreten Einzelfall an.

 

Bei Fragen rund um die rechtliche Absicherung Ihres Dienstes stehen wir Ihnen gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung!