Bilder anderer Personen - Verwenden, Löschen oder Herausgeben?

Die Beziehung endet, die (digitalen) Bilder des Partners sind noch vorhanden. Kein Einzelfall. Was aber sollte man mit den Bildern – vor allem den digitalen Kopien – anfangen?

 

Bilder und Videos mit Einverständnis des Abgebildeten gefertigt

Für den Fall etwa, dass während der Beziehung intime und/oder erotische Aufnahmen angefertigt wurden, sollte man diese nach Beziehungsende unbedingt löschen. Zwar stellt das Anfertigen von Lichtbildern und Filmaufnahmen während der Beziehung mit Einverständnis des Abgebildeten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Damit darf man die Bilder rechtlich einwandfrei besitzen. Die Einwilligung ist jedoch in der Regel zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt und kann zudem widerrufen werden.

Nach Ende der Beziehung wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Betroffenen) aber in der Regel Vorrang eingeräumt, so dass dieser einen Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen hat, so etwa das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.05.2014 – AZ: 3 U 128. Die Richter begründen Ihre Entscheidung damit, dass das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse des Abgebildeten an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Besitzers der Bilder an der Existenz der Aufnahmen.

Ein Anspruch, alle Bilder und Video zu löschen, auf denen der Betroffene abgebildet ist, besteht aber nach Ansicht des OLG Koblenz nicht. „Normale“ Lichtbilder, welche den Abgebildeten im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, sind nämlich nach Auffassung des Gerichts in einem geringeren Maße geeignet, dessen Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Daher muss der Abgebildete den Besitz des Ex-Partners dulden.

 

Unerlaubt (heimlich) gefertigte Bilder und Videos

Werden Bilder oder Videos des Partners – ganz gleich ob intim, erotisch oder „normal“ - allerdings ohne dessen Einwilligung gefertigt, so sind diese dann auf Verlangen des Abgebildeten zu löschen. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.04.1987 – AZ.: 4 U 296/86. Die Richter am OLG Hamm sahen darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und somit eine Persönlichkeitsverletzung, aus der dem Fotografierten in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe.

Das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten umfasst nach Ansicht des OLG Hamm auch die Befugnis, über die Verbreitung der Fotos sowie über das „Ob“ des Fotografierens zu entscheiden.

Wer also ungewollt fotografiert (und auch abgebildet) wird, hat gegen den Fotografen bzw. gegen den Veröffentlicher des Bildes einen Unterlassungsanspruch. Dies auch dann, wenn der Abgebildete nicht „Kern“ des Bildes ist, sondern etwa nur im Hintergrund zu sehen ist wie in einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.05.2014 – AZ.: 6 U 55/13 zu entscheiden hatte.

Gegenstand der Klage war der Anspruch einer Dame, die auf einem in der BILD veröffentlichten Foto eines Fußballers am Stand von Mallorca ebenfalls zu sehen war. Damit war die Dame nicht einverstanden und nahm die BILD auf Unterlassung in Anspruch.

Die Karlsruher Richter verurteilten die Bild, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die BILD das Recht der Klägerin am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verletzt und zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen.

 

Schadensersatzanspruchnur bei schweren Eingriffen

Einen Anspruch auf Entschädigung verweigerte das OLG Karlsruhe im vorgenannten Fall der Dame jedoch.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertigt nur dann die Zahlung einer Geldentschädigung, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff lag in diesem Fall aber nicht vor.

 

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