Fernabsatzrecht: "Kaufen" auf Bestell-Button in Onlineshops rechtlich gefährlich

Seit dem 01.08.2012 gilt die sog. "Button-Lösung" im Online-Handel. Online-Händler sind danach verpflichtet, den Käufer über die Entgeltpflichtigkeit des Angebots klar und unmissverständlich zu informieren. Die dazugehörige Vorschrift, § 312 g Abs. 3 BGB, sieht vor, dass der Button mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Ganz überwiegend wird seither von den Onlineshops daher die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig buchen" gewählt. Manche Shops aber beschriften den Bestellbutton auch schlicht mit dem Wort "kaufen". Dies kann aber gefährlich sein und zu Abmahnungen führen, wie in einem aktuellen Fall, den das Amtsgericht Köln zu entscheiden hatte.

Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 28.04.2014 - Az.: 142 C 354/13, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit der Bezeichnung "Bestellen und Kaufen" nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Nach Ansicht der Kölner Richter sei dem Wort „Kaufen" der Bindungscharakter der Willenserklärung (hier: Angebot über den Anschluss eines Kaufvertrag bzw. Annahme des Kaufvertrages) nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Es sei, so das AG Köln, weitgehend anerkannt, dass die Verwendung der Begriffe "Bestellen", "Erwerben" und/oder "Abonnieren" alleine nicht ausreichend seien.

Es fehle an einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht.

 

Rechtsbindungwille und Zahlungspflicht muss eindeutig klar gestellt werden

Die Kölner Richter setzten sich auch mit den Gesetzesmaterialien auseinander, die eine Beschriftung des Buttons mit "Kaufen" als durchaus ausreichend darstellen, sahen dies aber dennoch nicht als ausreichend an.

Auch nach dieser Entscheidung läuft also ein Online-Händler, der den Bestellbutton lediglich mit "Bestellen" und/oder "Kaufen" beschriftet, Gefahr, vom Wettbewerber abgemahnt zu werden.

 

Ähnlich entschied auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.07.2013 - Az.: 97 O 5/13. Das Gericht verlangte in seiner Entscheidung eine "... entsprechend eindeutigen Formulierung, die einen unmissverständlichen Hinweis auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht enthält".

Weitere ähnliche Entscheidungen finden sich auf einer Liste des Bundesverbandes Verbraucherzentrale (VZBV)

 

Handlungsempfehlung von RA Fuchs:

Der Onlinehändler sollte bei kostenpflichtigen Angeboten stets die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig buchen" verwenden.

Bei Fragen dazu beraten wir Sie gerne!