Online-Nutzung von Fotos: Hinweis auf den Autor erforderlich

Es war ein bekanntes und viel kritisiertes Urteil des Landgerichts Köln: im Zusammenhang mit den Lizenzbedingungen von pixelio.de hatte das LG Köln mit Urteil vom 30.01.2014 - Az.: 14 O 427/13 entschieden, dass die Angabe zum Urheber des Bildes nicht lediglich auf der Webseite bzw. im Bildnachweis zu erfolgen hat, sondern direkt in der Bild-Datei - das heißt, auf dem Bild selbst - zu erfolgen hat.

Dieses Urteil hatte für viel Aufregung gesorgt, war man doch bisher davon ausgegangen, dass es rechtlich ausreicht, wenn man den nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erforderlichen Hinweis auf den Autor/Urheber des Bildes entweder direkt im Zusammenhang mit dem Bild - etwa darunter - oder aber auf einer gesonderten Seite "Quellen- und/oder Bildnachweise aufführt. Das LG Köln hatte aber die Kriterien verschärft und verlangte einen Urheberrechtshinweis direkt auf dem Bild selbst.

Diese Entscheidung führte dazu, dass das Risiko eines Webseitenbetreibers, vom Urheber des Bildes wegen falscher oder fehlender Autorenbenennung auf Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen zu werden, erheblich stieg.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Entscheidung zum Aktenzeichen 6 U 25/14 aufgehoben. Nach Ansicht der Richter des OLG reiche es weiterhin aus, die Angaben zum Urheber eines Bildes auf der Webseite - und nicht im Bild selbst - zu platzieren.

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