Fernabsatzrecht – Abmahngefahr bei falscher Widerrufsbelehrung

Seit dem 13.06.2014 gilt das „neue“ Widerrufsrecht. Es wurde auf Grundlage der EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL) innerhalb der EU vollharmonisiert, innerhalb der EU gelten daher seither die gleichen Regelungen. Diese Regelungen sehen eine Vielzahl an Neuerungen hinsichtlich der davor geltenden Rechtslage vor, etwa bei der Ausübung des Widerrufs oder der Kostentragungsregelung für die Rücksendung.

Letztlich aber ist vor allem bedeutsam, den Verbraucher über das Bestehen seines Widerrufsrechts und der daraus resultierenden Folgen zu informieren. Dazu gibt es wieder – wie schon zuvor – entsprechende Musterwiderrufsbelehrungen. Zwar müssen an der einen oder anderen Stelle vom Verwender dieser Belehrungen – dem Verkäufer – entsprechende Formulierungen aus einigen möglichen ausgewählt werden. Letztlich aber sehen die Widerrufsbelehrungen dann aber für jeden Fall der vom Verkäufer angebotenen Waren bzw. der Lieferungen entsprechende Regelungen vor.

Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung, vor allem hinsichtlich der möglichen alternativen Texte, kommt es immer wieder zu Fehlern. Diese werden – dies ist auch nach Geltung der neuen Regelungen zu beobachten – wie schon zuvor gerne vom Wettbewerber abgemahnt. Zumeist auch mit Erfolg.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - Az.: 2 O 230/14, aber, bei der es um Veränderungen an der gesetzlichen Widerrufsbelehrung durch einen Verkäufer (Online) ging, stellte das Gericht fest, dass belanglose Abweichungen an einer Muster-Widerrufsbelehrung nicht zur ihrer Unwirksamkeit führen. Das Gericht hielt eine Widerrufsbelehrung, bei der einige kleine Änderungen in Bezug auf die amtliche Musterwiderrufsbelehrung vorgenommen wurden, gleichwohl für wirksam. Damit entfalten diese Belehrungen nicht nur im Verhältnis zum Käufer ihre Wirksamkeit, sondern sind auch für den Wettbewerber nicht (durch eine Abmahnung) angreifbar.

 

Das Urteil zeigt, dass nicht jede Abweichung in einer Widerrufsbelehrung vom Muster gleich zu einer berechtigten Abmahnung führen muss. Gleichwohl aber sollte man bei Abweichungen vom Mustertext sehr sorgsam verhalten und im Zweifel entweder bei der vorgeschlagenen Formulierung bleiben oder aber die Änderung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen und absegnen lassen.

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