Ausfall des Internet-Anschlusses – Schadensersatz?

Ganz gleich ob privat oder gewerblich genutzt – der Zugang zum Internet ist ein „Muss“ im Alltag. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn der Zugang zum Internet über den eigenen Provider vorübergehend nicht möglich ist - etwa wegen technischer Schwierigkeiten beim Anbieter, aufgrund einer Anschlussumstellung, eines Umzuges oder einer Portierung.

Fällt der Internetzugang aus, bleibt dem Inhaber oft nichts anderes übrig, als sich andere Wege ins World Wide Web zu beschaffen, meist zu gesonderten Kosten.

Die Frage: können diese Kosten beim Internetprovider als Schaden geltend gemacht werden?

Die Antwort: grundsätzlich ja, es kommt auf den Einzelfall an.

 

Für den Fall, dass der Internetprovider für den Ausfall verantwortlich ist, er sich diesen also juristisch „zurechnen“ lassen muss, besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 24.01.2013 - Az.: III ZR 98/13 fest, dass der Ausfall eines Internet-Anschlusses grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Provider begründet. Als Begründung führte der BGH aus, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung ist.

Die Höhe des Schadensersatzes aber ist durchaus problematisch. So ist es dem Anschlussinhaber etwa verwehrt, bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abzuschließen und die kompletten Kosten beim ursprünglichen Internetprovider als Schaden geltend zu machen. Das Amtsgericht Düsseldorf etwa entschied in einem Urteil vom 31.03.2014 - Az.: 20 C 8948/13 – dass für die Höhe des Schadensersatzes alleine der Wert entscheidend ist, den der Anschluss für den Gebrauch durch den Inhaber habe und setzte dazu schlicht die monatlichen Gebühren als Maßstab an. Je Ausfalltag sind dann 1/30 der monatlichen Gebühren als Schaden anzusetzen.

 

Anmerkung von RA Fuchs:

Grundsätzlich ist dies eine sehr reduzierte Betrachtungsweise. Zudem kann es vorkommen, dass dem Anschlussinhaber ein durchaus höherer – konkreter – Schaden entstanden ist. Dies ist vor allem dann zu erwarten, wenn der Anschluss auch oder nur gewerblich genutzt wird.

In jedem Fall aber ist es ratsam, bei Ausfall des eigenen Internetanschlusses nicht vorschnell neue Verträge mit anderen Anbietern abzuschließen – es besteht die Gefahr, dass diese Kosten nicht als Schaden geltend gemacht werden können. Zudem ist durchaus wahrscheinlich, dass der ursprüngliche Internetprovider auf Erfüllung des Vertrages besteht – und damit die laufenden monatlichen Kosten auch hier weiter anfallen.