LG Berlin: fehlende Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 12.02.2015 - Az.: 16 O 504/14) gleich in zwei Rechtsfragen beachtenswerte Feststellungen getroffen.

 

Fehlende Datenschutzerklärung = Wettbewerbsverstoß

In dem Streitfall ging es um eine Maklerfirma, die auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular beststellte, in diesem Zusammenhang dann aber keinerlei Angaben zum Umgang mit den darüber erhobenen Daten machte, insbesondere keine Datenschutzerklärung vorhielt.

Das Landgericht Berlin sah in seiner Entscheidung darin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte die Maklerfirma zur Unterlassung. Der Anbieter der Website verstoße nach Ansicht des LG Berlin gegen die Vorschrift des § 13 Telemediengesetz (TMG) und handele damit wettbewerbswidrig.

Mit dieser Entscheidung stellte sich das LG Berlin gegen die bisherige Entscheidungspraxis des Kammergerichts Berlin. Das KG Berlin wie auch etwa das OLG München und das Landgericht Augsburg sehen in einer fehlenden Angabe zum Datenschutz keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Der Grund: die Regelungen zum Datenschutz - etwa des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, sondern dienen lediglich dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen Bürgers.

Demgegenüber sehen das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.13 - Az.: 3 U 26/12), das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.12 - Az.: 6 U 38/11) und auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 22.02.07 - Az.: 2 U 132/06) in fehlenden Datenschutzbestimmungen auf einer Website ein ordnungs- und wettbewerbswidriges Verhalten, das dann auch abgemahnt werden kann.

 

Auch Geschäftsführer der GmbH verantwortlich
Ebenso beachtlich an der Entscheidung ist, dass das LG Berlin neben der GmbH auch den Geschäftsführer der GmbH in Person verurteilte. Zwar wurde die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Rechtsverletzungen der GmbH mit dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.06.14 - Az.: I ZR 242/12 deutlich eingeschränkt. Der Geschäftsführer der GmbH haftet aber nach Ansicht des LG Berlin nicht nur dann persönlich, wenn er die Rechtsverletzung persönlich zu verantworten hat, sondern bereits dann, wenn der Verstoß dem Geschäftsführer nach allem Anschein zuzurechnen ist. 

 

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