Neues Urteil des BGH zur Haftung für Hyperlinks

In einer recht aktuellen Entscheidung vom 18.06.2015 - Az.: I ZR 74/14 hat der BGH (Bundesgerichtshof) an seiner ständige Rechtsprechung zur Haftung von Hyperlinks festgehalten und die Haftung eines Anbieters eines Telemediendienstes im Internet (Webseitenbetreiber), der aus einem eigenen Artikel auf eine fremde Seite verlinkt hat, verneint.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass sich eine Person fremde Inhalte über eine Verlinkung durchaus zueigenmachen könne, jedoch müsse eine solche Zurechnung aus Sicht eines objektiven Dritten ersichtlich und nachvollziehbar sein. Dies sei im entschiedenen Fall nicht gegeben, da der betreffende Link eher als Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrages zu verstehen sei, durch den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen könne.
Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er für die fremden Informationen selbst einstehen wolle, so dass den Anbieter dann auch keine Verantwortlichkeit dafür treffe.

Hinweis:
Es empfiehlt sich daher, externe Links stets als "weiterführende Informationen" zu kennzeichnen oder aber als "zusätzliches Informationsangebot" zum eigenen Inhalt. Dies sollte im direkten Zusammenhang mit dem Link erfolgen, entsprechende Hinweise etwa in Disclaimern machen aus rechtlicher Sicht wenig Sinn.

Dazu finden Sie hier weiterführende Informationen (Artikel).