Datenschutz: Europäischer Datenschutzausschuss aktualisiert Leitlinien zur Einwilligung in die Nutzung von Internetseiten

Am 5. Mai 2020 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zur Einwilligung in die Nutzung von Internetseiten aktualisiert und damit insbesondere seine Aussagen zur Wirksamkeit von Einwillingserklärungen über sog. "Cookie-Walls" und das Scrollen auf Webseiten, die Cookies nutzen, klarer dargestellt. Die Leitlinien und Empfehlungen des EDSA dienen der Koordination der Rechtsauffassungen unter den europäischen Aufsichtsbehörden und werden von diesen als für sie verbindlich betrachtet.

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1.10.2019 - Az.: C-673/17 - hatte dieser bereits festgestellt, dass die Einwilligung eines Nutzers zum Setzen von Cookies "aktiv" und "informiert" erfolgen muss. Das "Opt-Out-Prinzip", welches nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG) bislang Anwendung fand, ist damit sicher nicht länger anwendbar.

Seither finden sich teils entsprechende rechtskonforme Lösungen auf Internetseiten („Cookie-Consent-Banner“), teils aber nutzen Webseitenbetreiber weiterhin einfache Cookie-Banner, die nicht mehr rechtskonform sind.

Mit seinen aktualisierten Leitlinien stellt der EDSA nun nochmals klar, dass der Nutzer, auf dessen Rechner Cookies gespeichert werden sollen, dem aktiv zustimmen muss.
Eine Absage erteilt der EDSA auch dem kreativen Ansatz, die - konkludente - Zustimmung des Nutzers zum Setzen von Cookies bereits dann als wirksam anzusehen, wenn der Nutzer nach Erhalt der Information, dass die Webseite Cookies nutzt, dennoch weiter auf der Webseite surft oder auf der Seite scrollt. Klar ist und bleibt damit, dass die Nutzung einer Webseite nicht von der Erteilung der Erlaubnis in das Setzen von Cookies abhängig gemacht werden darf - die Einwilligung des Nutzers muss also (weiterhin) freiwillig, informiert, spezifisch, eindeutig, nachweilich und widderufbar sein.

Für die Praxis bedeutet das, dass für eine Vielzahl an Webseiten eine Umstellung der Einholung der Einwilligung des Nutzers zum Setzen von Cookies erfolgen muss. Dies schon deshalb, da mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich auch die deutschen Aufsichtsbehörden an den Leitlinien orientieren und bei verstößen deutliche Bußgelder verhängen werden. Wer die Leitlinien einhalten will sollte sich also eines der bereits verfügbaren rechtskonformen Tools bedienen oder aber eine eigene Lösung bereitstellen. Diese sollte nicht nur sicher stellen, dass der Nutzer aktiv in das Setzen von Cookies einwilligen kann, sondern ferner Informationen darüber enthalten welche Cookies gsetzt werden, wer Anbieter des Cookies ist, welche Daten gespeichert werden und wie lange dies erfolgt.


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Die neuen Leitlinien sind hier abrufbar.