OVG Münster: Datenerhebung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Gastronomiebetrieben (NRW) zulässig

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 23.06.2020 – AZ.: 13 B 695/20.NE  - entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios - voraussichtlich - rechtmäßig ist.

Zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen. Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuin­fektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereiche als – milderes Mittel - nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen.


Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Bochumer Rechtsanwalts, der eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht hatte, lehnte das Gericht ab, da die Maßnahmen weder unverhältnismäßig seien noch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen würden.

Das Gericht führte aus, dass das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktrete. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitness­studios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.

 

Anmerkung RA Gerd M. Fuchs:

Nicht Stellung genommen hat das Gericht jedoch zur Frage der Umsetzung der Datenerhebung.

Vielerorts fehlt es bei der Erhebung der Daten an den – nach der DSGVO erforderlichen – Informationen an den Betroffenen, welche Daten erhoben werden, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck dies geschieht, wie lange die Daten gespeichert bleiben und wann und an wen diese Daten weitergegeben werden.

„Datenschutzhinweise“ bei der Erhebung der Daten sind überwiegend schlicht nicht verfügbar – gleichwohl aber Pflicht!  

 
Der Beschluss des VG Münster ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 23.06.2020