BGH: Werbeeinwilligung mit 50 Sponsoren und Opt-Out unwirksam

Der BGH hat mal wieder eine nicht unwichtige Entscheidung zu den Anforderungen an die Einwilligung des Nutzers/betroffenen in den Erhalt von Werbung gefällt. In seiner Entscheidung vom 28.05.2020 - Az.: I ZR 7/16 „Planet49“) – stellt der BGH fest, dass eine Einwilligungserklärung, die den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert, unwirksam ist.

Eine solche Einwilligungserklärung würde den Verbraucher veranlassen, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Anbieter / Verwender der Einwilligungserklärung die Auswahl der Werbepartner überlassen, so der BGH in seinen Urteilsgründen.

In dem verhandelten Fall war in der Einwilligungserklärung eine Liste mit insgesamt 57 teilnehmenden Sponsoren verlinkt, die der Nutzer dann gesondert durch Anklicken aufrufen konnte. In der Liste fand der Nutzer dann die 57 Unternehmen aufgeführt nebst ihrer Adresse, dem zu bewerbenden Geschäftsbereich, der für die Werbung genutzten Kommunikationsart (E-Mail, Post oder Telefon) sowie einem Link „Abmelden“ hinter jedem Unternehmenseintrag. 

Der BGH stufte diese Einholung der Werbeeinwilligung des Nutzers als unzulässig ein. Der Nutzer wisse mangels Anklicken des Links schon nicht, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von seiner Einwilligung umfasst sind. Ferner befand der BGH, dass zwar die Länge des Einwilligungstextes ansich nicht bereits eine Unwirksamkeit der Einwilligung herbeiführt, dass aber der Aufwand des Nutzers für die Auswahl von Werbepartnern schon aus zeitlichen Gründen außer Verhältnis zur angestrebten Gewinnspielteilnahme steht und damit zu erwarten ist, dass der Nutzer schon aus diesem Grund schlicht seine Einwilligung (uninformiert) erteilen wird.

Letztlich führt auch der Umstand, dass der Nutzer dann dem Anbieter überlässt, welche 30 Werbepartner er (für den Nutzer) aussucht, dazu, dass dem dann schlicht nicht bekannt ist, gegenüber welchem Unternehmen er nun in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat. Zudem ist nicht klar, auch welchem Kommunikationsweg er welche Werbung zu welchen Produkten und/oder Dienstleistungen er erhält. Diese Unkenntnis des Nutzers führt dann zweifelsfrei zur Unwirksamkeit der Einwilligung – weil nicht „informiert“ – des Nutzers, so der BGH.

 

Fazit:

Die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Werbeeinwilligung sind ohnehin hoch: wer wirbt auf welchem Weg für was und wie kann der Nutzer seine Einwilligung wo widerrufen - das ist das Mindeste, was aus dem Text der Einwilligungserklärung hervorgehen muss. Wird eine Einwilligungserklärung zudem so gestaltet, dass es für den Nutzer sehr aufwändig ist, sich von einzelnen zusätzlich eingebundenen Werbepartnern des Anbieters abzumelden, so muss diese nun als unwirksam angesehen werden. Auch die Beteiligung von 57 Sponsoren dürfte als deutlich zu viel anzusehen sein.

Letztlich ist auch davon abzuraten, eine Werbeeinwilligunsgerklärung so auszugestalten, dass der Nutzer entweder mühsam Sponsoren „abwählen“ oder aber hinnehmen muss, dass der Anbieter dann eigenständig ihm nicht näher bekannte Werbepartner auswählt.

 
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