Rechtstip der Woche: Fernabsatzrecht

Kostenerstattung im Fernabsatzrecht:
Ein Unternehmer muss dem Verbraucher auch die Kosten der Hinsendung erstatten, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Dies entschied der EuGH am 15. April 2010 - AZ: C-511/08. Mehr noch: der EuGH entschied zudem, dass sämtliche vom Verbraucher geleisteten Zahlungen bei WIderruf zu erstatten sind.

Grundlage der Entscheidung des EuGH war Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie. Danach sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes überhaupt auferlegt werden dürfen, die (unmittelbaren) Kosten der Rücksendung.

Die Entscheidung des EuGH ist für sämtliche nationalen Gerichte bindend, so dass dann auch der BGH mit Urteil vom 07. Juli 2010 - Az: VIII ZR 268/07 in gleicher Weise entschied.