Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht - angemessene Vertragsstrafe

Gibt ein Unternehmer gegenüber einem anderen nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bei der die die Höhe der im Falle eines erneuten (gleichen) Verstoßes zu zahlende Vertragsstrafe in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers (Empfänger der Unterlassungserklärung) gestellt ist, dann darf der Unterlassungsgläubiger dieses "Ermessen" nicht überstrapazieren.

Das Landgericht Hannover entschied unlängst mit Urteil vom 08.02.2011 - Az.: 24 O 53/10, dass ein Unterlassungsgläubiger nicht willkürlich vorgehen und bei der Ausübung des Ermessens vielmehr nachvollziehbar handeln muss, da ansonsten die Vertragsstrafe durch das Gericht deutlich reduziert wird.

Der Unterlassungsgläubiger sollte bei der Bestimmung der Vertragsstrafe daher allein sachliche Kriterien anlegen.

Hinweis: um solche Risiken bei Streitigkeiten von vornherein auszuschließen, sollte die Vertragsstrafe grundsätzlich bereits in der Unterlassungserklärung konkret beziffert werden.