Rechtstip der Woche: Vertragsrecht online

BGH: eBay-Kontoinhaber haftet nicht zwingend bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 – AZ: VIII ZR 289/09 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos dann, wenn dieses durch einen Dritten unbefugt missbraucht wird, nur dann für die über das Mitgliedskonto abgegebenen Erklärungen (etwa zum Abschluss eines Kaufvertrages etc.) haftet, wenn sie ihm zurechenbar sind. Dies ist nach Ansicht des BGH dann der Fall, wenn die "Regeln des Stellvertretungsrechts" anwendbar sind, d.h. wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner letztlich der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.

Willenserklärungen also, die durch Missbrauch eines eBay-Kontos unter dem Namen eines anderen abgegeben werden, sind daher nur dann für den Kontoinhaber bindend, wenn sie "in Vertretung" - also auf Basis einer bestehenden Vertretungsmacht - erfolgen, wenn sie vom Kontoinhaber nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht anwendbar sind.

Heißt im Klartext: wer seine eBay-Zugangsdaten nicht sorgsam verwahrt und vor unberechtigtem Zugriff Dritter schützt, ist erst dann an die unberechtigt über die Nutzung seines eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen gebunden, wenn der Vertragspartner sich darauf verlassen kann, dass die Erklärung so auch vom Kontoinhaber abgegeben oder später von ihm genehmigt bzw. wenn er sich zumindest darauf verlassen durfte.

Dennoch: Zugangsdaten zum eBay-Konto und sonstigen Online-Zugängen sollte man gut und verlässlich gegen den unberechtigten Zugriff Dritter schützen.