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Abmahnfallen im Internet: Das Impressum

Das Impressum sollte mittlerweile kein Thema mehr sein, wenn es um Abmahnungen geht? Einer Studie von Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser aus Juni 2009 zufolge sind Fehler im Impressum der vierthäufigste Abmahngrund!

Anbieter von Telemediendiensten, die durch einen Diensteanbieter geschäftsmäßig angeboten werden, müssen Angaben zum Diensteanbieter online vorhalten - so will es das Telemediengesetz (TMG) zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser . Gemeint ist die sogenannte Anbieterkennzeichnung - überwiegend als "Impressum" bezeichnet.
Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nicht. Üblich sind Bezeichnungen wie "Impressum", "Kontakt" oder "Über mich".
Der Anwendungsbereich, auf den sich die Anbieter-Kennzeichnungspflicht der Homepages im Internet bezieht, ist sehr weitreichend. Er sollte daher immer vorsorglich beachtet werden, denn Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch den Anbieter von Telediensten können nicht nur mit Bußgeldern geahndet, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Die Anbieterkennzeichnung muss also bei jeder gewerblichen Internetseite

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar,
  • ständig verfügbar
  • auf der "Homepage" präsent,
  • allgemein verständlich,
  • ohne großen Aufwand und Mühen auffindbar
  • und an gut wahrnehmbarer Stelle platziert

sein.

Was deutsche Gerichte als "leichte Erkennbarkeit" betrachten
Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbswidrig, entschied etwa das Oberlandesgericht Koblenz zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (CR 2006, 692). Danach liegt kein Handeln zu Lasten von Wettbewerbern und Verbrauchern vor, wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt (Beispiel Anwälte: der Rechtsanwaltskammer).
Dennoch aber führen Fehler beim Impressum sehr oft zu Abmahnungen. So stellte das Oberlandesgericht Frankfurt Relation Browser in einem Urteil (04.12.2008, 6 U 187/07) fest, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann. Der Link "Impressum" befand sich dabei am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift.
Der Bundesgerichtshof zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Urteil v. 20.7.2006, Az: I ZR 228/03) entschied, dass eine "unmittelbare Erreichbarkeit" auch dann gegeben ist, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Keine leichte Erkennbarkeit liegt vor, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird - so zumindest das Oberlandesgericht München zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Urteil vom 12.02.2004, Az: 29 U 4564/03).
Oder ein Beispiel aus dem E-Commerce: Das Oberlandesgericht Hamm Relation Browser (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08) entschied, dass das Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummern (Register-Nummer und Umsatzsteuer-ID) im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das Handelsregister und die Registernummer müssen also im Impressum vorzufinden sein. Letztlich entschied der Europäische Gerichtshof zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Urteil vom 16.10.2008 - Az.: Ca 298/07), dass eine Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich ist.

Auch Ebay-Händler sind betroffen
Der Webseiten-Betreiber muss aber neben der EMail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, zum Beispiel in Form einer elektronischen Anfragemaske.
Und: allein ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme reicht als Impressum nicht aus, so das Landgericht Essen Relation Browser (Az: 44 O 79/07).
Grundsätzlich sollten daher im Impressum Angaben zum Anbieter (Firma oder natürliche Person), zum Verantwortlichen mit vollem Namen (Vor- und Nachname), die vollständige Anschrift (ladungsfähig) gemacht werden und zudem eine Telefonnummer, eine EMail-Adresse, die Steuernummer beziehungsweise USt-ID sowie gegebenenfalls geltende berufsrechtliche Regelungen angeben werden.

Die Impressumspflicht gilt seit 1.1.2007 übrigens auch für die EMail-Kommunikation unter Kaufleuten ("Geschäftsbriefe gleich welcher Form" - vergleiche § 37a HGB, 125a HGB und 35a GmbH-Gesetz). So sollte jeder Unternehmer und jeder seiner Angestellten in allen an externe Empfänger gehenden E-Mails die notwendigen Angaben aufführen. Hier empfiehlt sich eine Signatur, in der alle Angaben automatisch enthalten sind - ausgeschrieben und nicht etwa schlicht auf das Online-Impressum verlinkt.

Ferner ist auch ein gewerblicher Verkäufer bei eBay Relation Browser verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Das Landgericht Hamburg zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Az.: 327 O 196/06) hat hierzu ausgeführt, dass es ausreichend ist, die Verlinkung der Anbieterdaten bei eBay mittels der Rubrik 'Mich' einzurichten. Ein expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik 'Mich' auffinden lassen, ist daher nicht notwendig - aber hilfreich.

zu Teil 3: Widerrufsbelehrung oder

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