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Abmahnfallen im Internet: Preisangaben, Versandkosten, weitere Angaben

Nächste Fehlerquelle im E-Commerce: Die Preisangaben. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware mit genauer Preisangabe nebst Mehrwertsteuer auszuweisen.
Bei Preisangaben in Onlineshops muss klargestellt sein, dass es sich um Endpreise inklusive Mehrwertsteuer handelt, wobei auf alle zusätzlichen Kosten (Versandkosten, Nachnahmegebühr) hingewiesen sein muss (so entschied etwa das OLG Hamburg in einem Urteil vom 03.02.2005, AZ: 5 U 128/04).
Entscheidend dabei ist, dass diese Information neben jedem Einzelpreis erfolgen muss. Dabei ist dann aber ein "Sternchen-Hinweis", also ein Sternchen oder eine Fußnote hinter jeder Preisangabe, vollkommen ausreichend. Diese Art der Preisauszeichnung ist dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend vertraut (so das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 24. 2. 2005; 5 U 72/04).

Auch Versandkosten müssen ordnungsgemäß angegeben werden. Die Angabe der Versandkosten in den AGB oder erstmals im "Warenkorb" ist jedenfalls nicht ausreichend (so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.10.2005; 327 O 614/05). Irreführend und damit wettbewerbswidrig ist etwa auch die Angabe der Versandkosten hinter einem mit "weitere Informationen" gekennzeichneten Link. Bei dieser Formulierung erwartet der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis.

Der BGH hat mit einem Urteil allerdings klargestellt, dass die Versandkosten nicht noch einmal in der "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen, wenn der Verbraucher klar und verständlich über anfallende Liefer- und Versandkosten informiert wird (05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04). Immerhin.

Der Vollständigkeit halber - auch, weil es hier gerne zu Abmahnungen teils aus marginal wirkenden Fehlern kommt - soll auch die erforderliche Kennzeichnung von Elektrogeräten nach der EnVKV zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser nicht vergessen werden. Alle neuen "netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräte" müssen entsprechend gekennzeichnet werden, also mit Angaben zum Energieverbrauch. Die Kennzeichnung hat dann direkt auf der eigentlichen Angebotsseite eines Onlineshops zu erfolgen.

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