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Abmahnfallen im Internet: Beiträge in Foren, Weblogs und Newsgroups

Oft vernachlässigt bis gänzlich übersehen werden die Haftungsrisiken des Anbieters im Zusammenhang mit dem Anbieten und Betreiben von Weblogs, Foren und sonstigen Communities.
Wer haftet denn für die Beiträge und Veröffentlichungen der Nutzer, wie etwa abwertende Äußerungen von und über Personen, Fotos und Abbildungen gegen den Willen des Betroffenen, Bewertungen und Leistungsbeschreibungen über Produkte sowie Urheberrechtsverletzungen?

Grundsätzlich immer der, der die Verletzung begangen hat - also der Nutzer. Aber was, wenn der nicht greifbar, weil anonym, ist? Die Landgerichte haben sich zur Reichweite der Haftung von Betreibern von Internet-Foren und deren Prüfungspflichten lange widersprochen. Letztlich hat der BGH die Diskussion zur Reichweite der Haftung durch eine Entscheidung vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06) weitestgehend beendet.

Das Gericht hat festgestellt, dass der in seinen Rechten Verletzte auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber hat, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Der Verletzte muss sich also nicht erst an den Verletzer selbst wenden, sondern kann gleich den Seitenanbieter in Anspruch nehmen.

Zudem: Auch wenn von dem Betreiber keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung verpflichtet, sobald ihm die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist (sogenanntes "notice and take down"). Der Merksatz hierzu lautet also, dass den Anbieter des Blogs nur bei einem konkreten Anlass eine spezielle Prüfungs- und Entfernungspflicht trifft, etwa bei Herausforderung der Rechtsverletzung durch den Anbieter selbst, bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises durch Dritte oder eine ihm bekannte Rechtsverletzung aus der Vergangenheit.

zu Teil 8: Urheberrechte oder

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