Rechtstip der Woche: eCommerce: Buttonlösung oder neue Pflichten für Shopbetreiber
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- Erstellt: Dienstag, 13. März 2012 09:07
Am 2.3.2012 hat der Bundestag die sog. "Button-Lösung" - ein Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr - verabschiedet. Damit sollen Verbraucher nicht nur vor verschleierten oder versteckten Kostenfallen bei Internetangeboten geschützt werden, die Gestaltung des Kauf- bzw. Bestellprozesses im Internet insgesamt wird dadruch umfassend neu geregelt.
Und Achtung:
Die neuen Regelungen dienen ganz ausdrücklich dem Verbraucherschutz, so dass sie als "Marktverhaltensregelung" i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sind. Werden diese Regelungen vom Diensteanbieter bzw. Shopbetreiber nicht ordnungsgemäß und fristgerecht umgesetzt, so drohen Abmahnungen durch die Wettwerber!
Was ist neu?
Das neue Gesetz ändert u.a. den § 312 g BGB, der für den Shopbetreiber bereits in seiner aktuellen Fassung eine Vielzahl an Informationspflichten vorsieht, umfangreich ab. Kern der Änderungen: der Verbraucher muss im Zusammenhang mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Ein Button „zahlungspflichtig bestellen“, "rechtsverbindlich kaufen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" wird also Pflicht.
Zudem muss dieser Bestellbutton mit einem deutlich sichtbaren Hinweis versehen sein, dass die Betätigung dieses Buttons für den Verbraucher eine rechtsverbindliche Bestellung sowie eine damit einhergegende Zahlungsverpflichtung begründet. Dieser Hinweis muss alleinstehend sein - darf also nicht mit weiteren Hinweisen "vermengt" werden - und muss zudem deutlich gestaltet sein. Daher: Achtung bei Schiftfarbe und -größe!
Die bisher im Fernabsatzrecht geltenden Informations- und Hinweispflichten des Shopbetreibers, insbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, anfallende Liefer- und Versandkosten sowie die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei Dauerschuldverhältnissen) müssen ebenfalls beachtet werden.
All diese Informationen müssen dem Verbraucher "unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden" - so das Gesetz. Es ist daher dringend zu empfehlen, diese Informationen beim Abschluss des Bestellprozesses (am Ende) anzugeben, da dadurch der Verpflichtung, diese Informationen "direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher" anzugeben im Zweifel bestmöglich nachgekommen wird. Zudem müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Bestell-Schaltfläche (Button) angezeigt werden, damit das gesetztlich vorgegebene Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist.
Die Informationen sind auch vollständig auszuformulieren, ein Link zu den an anderer Stelle aufgeführten Regelungen oder eine "Sternchenlösung" dürfte hier nicht ausreichen.
Hält sich der Shopbetreiber nicht an die gesetzlichen Vorgaben, so ist der Kaufvertrag nicht wirksam (vgl. § 312 g Abs. 4 BGB) - der Kunde muss nicht zahlen. Und zudem gibt er seinem Wettbewerber einen Abmahngrund an die hand, was im Zweifel noch unangenehmer sein kann.
Wann gilt das Gesetz?
Wenn das Gesetz noch im März vom Bundespräsidenten - oder aktuell eben seinem Stellvertreter, dem Bundesratsvorsitzenden (in diesem Fall Horst Seehofer) unterzeichnet und ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet wird, dann tritt es zum 1. Juni 2012 in Kraft. Und wieder Achtung: eine Übergangsfrist wie etwa bei der Neufassung der Widerrufsbelehrung gibt es dabei nicht.
Bei Fragen zur Gestaltung, Formulierung und Plazierung der Hinweise beraten wir Sie gerne!
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