Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Rechtsverletzungen auf Social Media Plattformen

Social Media Plattformen wie XING, Facebook & Co dienen der Vernetzung und der Kommunikation untereinander - und bieten Spaß und Zerstreuung. Der Spaß aber hört auf, wenn man die Grenzen des rechtlich Zulässigen verläßt. Denn auch auf Social Media Plattformen gelten Recht und Gesetz. Und die Anwendungsfälle - und damit die Fallen - sind vielfältig.

Wettbewerbsverstöße möglich
So ist es beispielsweise unzulässig, Mitarbeiter eines Konkurrenten durch gezielte Behinderung und Schädigung des Konkurrenten - hier: auf XING - abzuwerben. Nach einem Urteil des LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012 - AZ: 1 S 58/11 - liegt in dem Versuch, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren aktuellen Arbeitgeber abzuwerben, ein Wettbewerbsverstoß, der nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden kann. Wer also versucht, durch Herabsetzung oder andere unlautere Begleitumstände Personal des Wettbewerbers über Social media Plattformen abzuwerben, riskiert, dafür abgemahnt oder gar verklagt zu werden.

Impressumspflicht auch auf Facebook
Nicht vergessen werden sollte bei einem gewerblichen Facebook-Profil auch das vollständige Impressum.

Das LG Frankfurt a.M. etwa entschied mit Beschluss vom 19.10.2011 - Az.: 3-08 O 136/11 - dass eine Unternehmenspräsenz auf Facebook ein ordnungsgemäßes Impressum haben muss.
Ebenso entschied das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 - AZ: 2 HK O 54/11 - dass eine Anbieterkennung immer dann vorzuhalten ist, wenn nicht nur eine reine private Nutzung des Social Media Profils vorliegt. Dabei führte das Gericht insbesondere aus, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet wird.

Darauf ist also unbedingt zu achten!

Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen
Wer gar über Facebook seinen Arbeitgeber beleidigt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder eine Kündigung. Zwar ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum, Urteil vom 29.03.2012 - Az. 3 Ca 1283/11 - eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers bei groben Beleidigungen des Arbeitnehmers auf Facebook wohl überwiegend unverhältnismäßig und damit unzulässig, dennoch aber drohen in solchen Fällen Abmahnungen oder ordentliche Kündigungen.

Auch sollte man sich während der Arbeitszeit nicht oder nicht zu sehr um die Pflege seines Facebook-Profils kümmern. Denn je nach arbeitsvertraglicher Regelung oder betrieblicher Handhabung kann darin ein Verstoß gegen die Pflichten als Arbeitnehmer liegen - der Arbeitnehmer riskiert dann eine Abmahnung und im Widerholungsfall sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Weitere Ausführungen dazu finden Sie hier.

Selbstverständlich gelten auch das Urheber-, Marken- und Kennzeichenrecht

Letztlich kann auch die Verwendung von Benutzer- und Profilnamen bei Facebook zur Verletzung von Marken-, Kennzeichen- und Namensrechten führen. Und selbstverständlich gilt auch bei Facebook das Urheberrecht. Wer also fremde Werke wie Bilder, Fotos etc. auf Facebook nutzt, muss mit Konsequenzen seitens des Rechteinhabers rechnen.

Vorsicht ist also geboten - im Zweifelsfall beraten wir Sie gerne!

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