Rechtstip der Woche: Fernabsatzsrecht: unzulässige Aufwandspauschale bei Retouren

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. insbesondere der Widrrufsbelehrung eines Online-Händerlers, wonach der Händler dem Kunden bei Rücksendung der Waren eine Aufwandspauschale berechnet, ist unzulässig.

Ein solches Vorgehen des Onlinehändlers schränkt das Widerrufsrecht des Kunden in unzulässiger Weise ein und stellt daher einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB dar. Sieht nämlich eine Widerrufsbelehrung ein unzulässiges Erschwernis zu Lasten des Verbrauchers vor, so ist diese unzulässig - und damit zugleich wettbewerbswidrig - so jedenfalls das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.12.2004 – AZ: 11 U 102/04.

Das LG Dortmund entschied mit Urteil vom 14.3.2007 - AZ: 10 O 14/07, dass eine Klausel, nach der ein Kunde beim Öffnen eines Nahrungsergänzungsmittels pauschal 100% Wertersatz schuldet, ebenso unzulässig ist.

Die Liste der Fehler, die bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung für den Kunden gemacht werden können, ist lang, die Art der Fehler vielfältig. Online-Händler sollten daher grundsätzlich stets den vorgegebenen Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) verwenden, da schon bei kleinsten Abweichungen Verstöße gegen gesetzliche Hinweispflichten eintreten können, die dann vom Wettbewerber abgemahnt werden können.

Weitere Folge: ein Kunde kann bei einem Kauf im Internet (nach Fernabsatzrecht) diesen ggf. noch nach einigen Monaten widerrufen, wenn die bei Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Dann nämlich erlischt das Widerrufsrecht des Kunden nicht schon nach 14 Tagen, sondern kann gemäß § 355 Abs. 4 S. 2 BGB unbeschränkt ausgeübt werden, so etwa auch der BGH in seinem Urteil vom 1.12.2010 - Az. : VIII ZR 82/10.

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