Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Vorschaufotos auf Facebook

Neuerdings wird die unberechtigte Verwendung von Fotos im Rahmen von Facebook-Postings als Grundlage für urheberrechtliche Abmahnungen genutzt. Abmahnungen mit einem Streitwert von 6.000,-- EUR und mehr sowie daraus resultierende Abmahnkosten i.H.v. mehr als 500,-- EUR sowie Schadensersatzforderungen i.H.v. 1.000,-- EUR und mehr sind die Folge.

Wer auf Facebook einen Link teilt und dabei ein Vorschaubild der verlinkten Seite nutzt, begeht damit nach geltendem Recht eine Urheberrechtsverletzung. Denn auch bei dieser Bildnutzung gilt: der Urheber muss der Nutzung zustimmen und zudem als solcher genannt werden. Wer das übersieht riskiert eine Abmahnung. Dies betrifft vor allem öffentliche Facebook-Profile und Fanseiten, da diese Seiten für jedermann einsehbar sind und die Rechteinhaber so schnell prüfen können, ob ihre Bilder unberechtigt genutzt werden.

Bei der unberechtigten Nutzung von Fotos im Rahmen des Link-Teilens ist die Rechtslage klar: Fotos sind nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt - es bedarf daher zwingend einer Nutzungsrechteerlaubnis des Urhebers. Und dieser muss auch genannt werden, da ansonsten eine Verdopplung des Schadensersatzes (sog. "Verletzerzuschlag" von bis zu 100 %) droht.

Der unberechtigte Verwender des Bildes kann sich in der Regel auch nicht auf das Zitatrecht nach § 51 Nr.2 UrhG berufen, so dass im Falle einer Abmahnung rechtlich wenig entgegen gesetzt werden kann. Liegt also keine ausdrückliche oder vermutete (konkludente) Nutzungsrechteerlaubnis vor, so schnappt die Abmahnfalle zu.

Wer solche Abmahnungen vermeiden will sollte bei der Nutzung der "Link teilen"-Funktion von Facebook auf die Anzeige eines Vorschaufotos verzichten. Dies kann über die Funktion "Vorschaubild nicht anzeigen" leicht bei jedem Post ausgewählt werden. Wer auf die Bildnutzung nicht verzichten will sollte sich die Nutzungserlaubnis vom Anbieter (Quelle) einholen und die Quelle bzw. den Urheber im Kontext des Bildes nennen.

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