Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Impressumsfehler

Das Landgericht Bamberg hatte sich in einem Urteil vom 23.11.2012 - Az.: 1 HK O 29/12 mal wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum verpflichtend ist. In seinem Urteil, bei dem es um das Impressum eines Online-Shops ging, stellte das LG fest, dass eine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend besteht, sofern der Anbieter gewährleistet, dass er für den Nutzer auf anderem Wege binnen 60 Minuten erreichbar ist.

Das Telemediengesetz sieht in § 5 Abs. 1 Satz 2 TMG vor, dass der Anbieter eines Telemediendienstes verpflichtet ist, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Nutzer zu ermöglichen. Dies muss nicht zwingend über eine telefonische Erreichbarkeit erfolgen, sofern - so die bamberger Richter - eine Reaktion des Unternehmens binnen 60 Minuten erfolgt.

Diese Entscheidung erging auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, der ebenfalls entschieden hat, dass im Impressum eines Telemediendienstes eine Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss (Urteil des EuGH vom 16.10.2008 - Az.: Ca 298/07). Der Anbieter muss zumindest eine E-Mail-Adresse angeben und weitere Kontaktinformationen bereitstellen - etwa über ein Kontaktformular. Ein Kontaktformular allein - ohne die Angabe einer E-Mail-Adresse - reicht jedoch nicht aus, so etwa das Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07).

Die Gefahr, wegen Verstößen gegen die Impressumspflichten abgemahnt zu werden, ist hoch. Immer wieder werden Unternehmer wegen teils kleiner Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt. Aber nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig. So entschied etwa das OLG Koblenz, CR 2006, 692, dass ein Handeln zu Lasten von Wettbewerbern und Verbrauchern dann nicht anzunehmen ist, wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt. Dennoch sollte man das Impressum stets anwaltlich prüfen lassen, um Ärger mit Wettbewerbern zu vermeiden.

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