Rechtstip der Woche: Fernabsatzrecht: Rechtsfallen für Online-Händler

Der Onlinehandel in Deutschland entwickelt sich weiterhin gut und progressiv - der Umsatz stieg im Jahr 2012 um 20 % im Vergleich zum Vorjahr und lag im Jahr 2012 bei 21,7 Mrd. Euro - inklusive Services wie zum Beispiel Ticketumsätze sogar bei 29,7 Mrd. Euro. Damit beträgt der Anteil des Onlinehandels am Gesamthandelsvolumen bereits 14,5 Prozent (Quelle). Ein wichtiger, transparenter und absatzstarker Vertriebsweg.

Aus rechtlicher Sicht aber gilt es, sorgsam mit den für den Onlinehandel geltenden Informations- und Rechtspflichten umzugehen, um nicht in Abmahn- und Schadensersatzfallen zu tappen. Neben den speziellen Vorschriften des Fernabsatz- und des Telemediengesetzes (TMG) gelten selbstverständlich auch die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Insbesondere bei vertraglichen Leistungsstörungen, bei Gewährleistung und Haftung sowie auch und vor allem beim dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht machen Onlinehändler immer wieder vermeidbare Fehler.

 

Besonderheiten des Fernabsatzrechts beachten

Für den Onlinehandel gelten die speziellen Vorschriften des Fernabsatzrechts, die strikt eingehalten werden müssen. Der nationale und europäische Gesetzgeber verändert diese Regelungen auch in recht kurzen Intervallen. Darauf sollte man achten. So gilt etwa seit August 2012 die sog. "Buttonlösung" (siehe unseren Rechtstip) - für den Käufer muss ein kostenpflichtiges Angebot als solches erkennbar sein.

Daneben sind umfangreiche Informationspflichten zu beachten hinsichtlich der Preisgestaltung, der Versandkosten (siehe etwa unseren Rechtstip der Woche: "Fernabsatzsrecht: unzulässige Aufwandspauschale bei Retouren" vom 19. Juni 2012), des Widerrufsrechts etc. Ein weites Feld - ohne besondere rechtliche Kenntnisse kaum zu überblicken.

 

Schadensersatz

Achtung auch bei Lieferschwierigkeiten bis hin zur Unmöglichkeit der Lieferung. Wer etwa über eine Internetplattform Waren verkauft und diese dann nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, so etwa das Landgericht Coburg mit Urteil vom 17.09.2012 - Az.: 14 O 298/12). Kann der Verkäufer nach einem Vertragsschluss über eine Onlineplattform also nicht mehr liefern Unmöglichkeit der Leistung), so muss er dem Käufer den daraus entstehenden Schaden ersetzen - auch dann, wenn dieser sich die Ware anderswo und ggf. zu einem höheren Preis - beschafft.

Der Onlinehändler muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass er bestehende Verträge auch einhalten kann.

Wer Waren Online vertreibt sollte seine Geschäftstätigkeit von Anfang an anwaltlich auf Einhaltung des Rechtsrahmens prüfen lassen. Auch regelmäßige Überprüfungen sind mehr als sinnvoll, um veränderte Rechtsprechung sowie Gesetzesnovellen angemessen und innerhalb der entsprechenden Umsetzungsfristen reagieren zu können.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip der Woche: "Onlinerecht: Websites & Webshops regelmäßig prüfen und ggf. aktualisieren" vom 23. Juli 2012.

 

Wir beraten Sie gern beim Aufbau und Betrieb Ihres Onlinehandels und auch Ihren Marketingmaßnahmen!