Direktmarketing: Opt-In beim Adresshandel

Der Handel mit Adressdaten blüht. Direktmarketingunternehmen erheben vielerorts - unter anderem über Gewinnspiele im Internet - Adressdaten von Verbrauchern, teils nur für sich, teils auch für Sponsoren.

Bei der Erhebung der Daten werden aber durchaus Fehler begangen, die dazu führen, dass das erteilte Einverständnis des Verbrauchers unwirksam ist. Und nicht nur das: auch ein Vertrag zwischen dem Direktmarketingunternehmen und Dritten über die Weitergabe dieser Daten kann unwirksam sein.

So jedenfalls in einem Fall, der vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde. In diesem Fall hatte ein Direktmarketingunternehmen über ein Gewinnspiel im Internet für sich und weitere Sponsoren Daten von Verbrauchern erhoben und diese Daten an die Sponsoren weiterverkauft.

Dabei war die Einwilligungserklärung des Verbrauches wie folgt formuliert: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für die Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Das Landgericht Düsseldorf erklärte in seinem Urteil vom 20.12.2013 - Az.: 33 O 95/13 diese Einwilligungserklärung sowie auch den Vertrag des Adresshändlers mit den Sponsoren für unwirksam. Nach Ansicht des LG Düsseldorf reiche eine Verlinkung auf eine Unterseite, auf der die Sponsoren einzeln mit entsprechender Adresse aufgeführt würden, nicht aus, um den Verbraucher gesetzeskonform über die Verwendung und Weitergabe der Daten zu informieren. Darin liegt - so das LG Düsseldorf - ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG).


Aufgrund des Umstandes, dass das Direktmarketingunternehmen und die Sponsoren den Adresshandelsvertrag über die Daten abgeschlossen hatten, obwohl sie vom der Wettbewerbswidrigkeit der Datenerhebung wussten, erklärte die Düsseldorfer Richter auch den Vertrag für unwirksam.

 

Wegweisende Entscheidung oder Einzelmeinung eines Gerichts?

Folgt man der Entscheidung des LG Düsseldorf, so reicht es zunächst nicht aus, die an einem Gewinnspiel teilnehmenden Sponsoren zu verlinken. Vielmehr muss jeder Sponsor in der Einwilligungserklärung bereits benannt sein. Darüber hinaus sollte man stets darauf achten, dass in vorformulierten Einwilligungserklärungen in Telefonwerbung für den Kunden erkennbar ist, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird.

Ratsam ist es zudem, die Einwilligung zu Telefonwerbezwecken über eine gesonderte Einwilligungserklärung - also getrennt von der Einwilligung zu Post- oder E-Mail-Werbung - zu erheben.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist die erste, die sich zu den oben aufgeführten Fragen äußert. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte ähnlich entscheiden.

 

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