Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Achtung bei unwirksamen Klauseln

Die Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr können dem Verwender viele Vorteile bescheren. Durch AGB werden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die ohne die Verwendung von AGB gelten würden, zu Gunsten des Verwenders von AGB geändert. Dadurch verbessert der Verwender seine Rechtslage. Aber Achtung: die Regelungen in den AGB dürfen die gesetzlichen Regelungen nur im zulässigen Rahmen ändern. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, die überraschend sind oder gar völlig gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen, sind nichtig - gelten daher im Rechtsverhältnis zum Vertragspartner nicht.

Und mehr noch.

Klauseln, die gegen das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) verstoßen, stellen nach herrschender Meinung ebenfalls Wettbewerbsverletzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und können demnach von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) etwa mit Urteil vom 31.05.2012 - Az.: I ZR 45/11. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucher durch unwirksame aber benachteiligende AGB davon abgehalten würden, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen. Dies sei unlauter und könne vom Wettbewerber abgemahnt werden.

 

Vielzahl unwirksamer Klauseln

Immer wieder erklären Gerichte AGB-Klauseln für unwirksam, zuletzt sehr häufig in Mobilfunk oder Internetnutzungsverträgen.

So ist etwa Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach der für eine Rücklastschrift mangels Kontodeckung ein Pauschalbetrag i.H.v. 15,- EUR fällig werden soll, rechtswidrig - so das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 24.02.2012 - Az.: 7 W 92/11.

Gleiches gilt für eine "Nichtnutzungsgebühr" in Mobilfunkverträgen, wonach dann, wenn in 3 aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt oder keine SMS versendet wird, eine Nichtnutzergebühr in Höhe von EUR 4,95 monatlich fällig wird. Dies entschied das OLG Schleswig mit Urteil vom 03.07.2012 - Az.: 2 U 12/11.

Auch eine Klausel, wonach ein DSL-Kunde Anschluss eine geringere Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, verstößt gegen das AGB-Recht und ist unwirksam, so das LG Düsseldorf mit Urteil vom 28.12.2011 - Az.: 12 O 501/10.

 

Eigene AGB erstellen lassen - kein "Copy&Paste"

Man sollte also sehr sorgsam bei der Formulierung und Verwendung von AGB-Klauseln sein da fehlerhafte Bestimmungen schnell teure Abmahnungen nach sich ziehen können. Auch Abstand nehmen sollte man davon, AGB des Wettbewerbers zu übernehmen und für die eigene Geschäftstätigkeit zu verwenden. Die Fehlerquelle - und damit Abmahngefahr - ist hoch, meist passen die Bestimmungen nicht maßgenau auf die eigene Geschäftstätigkeit und letztlich riskiert man, wegen der unzulässigen Übernahme der AGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Denn: (anwaltlich formulierte) AGB sind - so das AG Köln mit Urteil vom 08.08.2013 - Az.: 137 C 568/12 - urheberrechtlich geschützt.

 

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