Rechtstip der Woche: Abmahnfalle Onlineshop

Die Absatzchancen bei gut gestalteten und nutzerfreundlichen Onlineshops sind hoch. Viele Unternehmer setzen dabei nicht nur auf ihren eigenen Onlineshop, sondern veräußern ihre Ware zusätzlich oder auch ausschließlich über große Marktplätze wie eBay oder Amazon.

Aber aufgepasst - erzielte Umsätze werden oft durch Fehler bei der rechtlichen Gestaltung der Shops, die teure Abmahnungen der Wettbewerber zur Folge haben - aufgrund der hohen Abmahnkosten vernichtet.

Die Quellen für Abmahnungen, gerade aus wettbewerbsrechtlichen gründen, sind vielfältig. So ist etwa die eine Formulierung in der Shop-AGB zu den Lieferfristen, nach der die "... voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" betragen soll, als wettbewerbswidrig einzustufen und damit vom Wettbewerber abmahnbar. Dies entschied jüngst das OLG Bremen in seinem Urteil vom 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12.

Die Richter sahen die verwendete Klausel als zu unbestimmt an, da sich der Verkäufer damit im Zweifel eine nicht näher bestimmte Frist zur Leistungserbringung vorbehalte und damit die Rechte des Käufers bei Überschreiten der Lieferfrist untergraben würde. Eine Formulierung wie "Lieferfrist ca. 3 Tage" hielten die Bremer Richter hingegen für zulässig.

Diese Entscheidung ist vor allem für Händler auf eBay und Amazon von Bedeutung, das dort jeweils bei der Angabe der Lieferfristen vom Marktplatzbetreiber im Zusammenhang mit den Angaben zur Lieferfrist standardmäßig ein "voraussichtlich" hinzugefügt wird.

Wettbewerbswidriges Verhalten von Online-Händlern, dass dem Wettbewerber u.a. nach §§ 3, 4, 5, und 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Grund zur Abmahnung liefert, kann sich zudem etwa daraus ergeben, dass im Shop des Online-Händlers etwa der Hinweis auf beim Kauf anfallende Umsatzsteuer fehlt, unzulässige Garantieversprechen abgegeben oder die Gewährleistungsrechte des Käufers unzulässig beschränkt werden.

Bei der Formulierung der AGB sollten Shopbetreiber also stets größte Sorgfalt walten lassen, da schon kleine Verstöße und fahrlässige Unachtsamkeiten bei der Formulierung teure Folgen haben können. Im Idealfall sollten diese Bestimmungen - wie auch die Formulierungen und Hinweise innerhalb des Bestellvorgangs anwaltlich erstellt und zudem regelmäßig auf die geltende Rechtsprechung überprüft werden.

 

Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen auch gerne ein unverbindliches Angebot zur Erstellung und Überprüfung Ihrer Bestimmungen.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren

"Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Websites & Webshops regelmäßig prüfen und ggf. aktualisieren" vom 23. Juli 2012,

"Rechtstip der Woche: Abmahnungen - Einwendungen, die nicht greifen" vom 3. April 2012,

"Rechtstip der Woche: eCommerce: Buttonlösung oder neue Pflichten für Shopbetreiber" vom 13. März 2012 sowie

"Rechtstip der Woche: eCommerce: Preisangaben im Online-Shop" vom 7. Februar 2012 ()

jeweils mit weiteren Verweisen.