Rechtstip der Woche: Telefonnummer im Impressum?

Zu den notwendigen und zwingend erforderlichen Angaben im Impressum einer Webseite gehören - gemäß der Regelung des § 5 Telemediengesetzt (TMG) - u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Anbieters sowie eine E-Mail-Adresse. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Angaben zum Vertretungsberechtigten aufzuführen.

 

Telefonnummer zwingend erforderlich?

Immer wieder taucht die Frage auf, ob auch die Angabe einer Telefonnummer zwingend erforderlich ist. Die Antwort des Anwalts: es kommt drauf an!

Bereits im Jahre 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) - Urteil vom 16.10.2008, AZ: C-298/07 - entschieden, dass eine zwingende Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht besteht. Nach Auffassung der Europarichter genüge neben der Angabe der E-Mail-Adresse eine elektronische Anfragemaske, über die der Anfragende binnen 30 - 60 Minuten eine Antwort erhält.

Dies sah der EuGH als ausreichend, um seitens des Telemedienstanbieters der gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe "bestimmter Mindestinformationen" gerecht zu werden. Der Anbieter muss also - neben der Angabe einer E-Mail-Adresse - den Nutzern die Möglichkeit geben, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.

Zwar sah der EuGH durchaus, dass die Angabe einer Telefonnummer eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Dennoch aber sah der EuGH, dass es auch andere Kommunikationsmittel gibt, die dies sicherstellen. und führte zudem aus, dass eine Nutzeranfrage auch nicht "sofort" - sondern vielmehr binnen einer angemessenen Frist - beantwortet werden muss. Dies sei durch Anbieten einer elektronischen Anfragemaske gegeben, sofern der Nutzer innerhalb von 30 bis 60 Minuten eine Antwort vom Anbieter erhält.

 

Kontaktformular allein reicht nicht

Aber Achtung: ein Kontaktformular allein - also etwa ohne zeitnahes Feedback an den Nutzer oder gar das Fehlen einer E-Mail-Adressen reichen nicht, so etwa das Landgericht Essen - Az. 44 O 79/07.

Für Online-Shops aber ist eher anzunehmen, dass hier eine Telefonnummer angegeben werden muss - so etwa das OLG Oldenburg mit Urteil vom 12.5.2006 - AZ: 1 W 29/06. Das Landgericht Bamberg entschied zwar mit Urteil vom 23.11.2012 - Az.: 1 HK O 29/12 gegenteilig und sah es - wie auch der EuGH - als ausreichend an, wenn der Anbieter gewährleistet, dass er für den Nutzer auf anderem Wege binnen 60 Minuten erreichbar ist.

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